Dank Jakob Reeb gibt es die Sozialen Dienste

Jakob Reeb
Am 9. Mai 1912 gründeten in Regensburg sozial engagierte Bürgerinnen und Bürger, Priester und Laien einen Hilfeverein, der sich Kriegswaisen und gefährdeter Jugendlicher annahm und Adoptionen vermittelte. Dem voraus gegangen waren die Bemühungen des katholischen Priesters, Gefängnisseelsorgers und Landtagsabgeordneten Jakob Reeb (1842-1917) aus der damals bayrischen Diözese Speyer. Auf sein Betreiben hin gründete sich 1905 der erste Katholische Jugendfürsorgeverein für die Pfalz. Es folgten die Katholischen Jugendfürsorgevereine in München (1910), Augsburg (1911) und Regensburg (1912).

Nicht zuletzt der wegweisenden Entscheidung Reebs ist es zu verdanken, dass in den vergangenen 100 Jahren wichtige Hilfen für Kinder, Jugendliche, Familien und erwachsene Menschen mit Behinderung entwickelt wurden.
Jakob Reebs Bestrebungen resultierten aus den tiefgreifenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umwälzungen in der späteren Wilhelminischen Kaiserzeit. Die fortschreitende Industrialisierung brachte große soziale Probleme mit sich, unter denen besonders Kinder und Jugendliche aus niederen Schichten zu leiden hatten.
 

Sozialer Entwurzelung und Verwahrlosung von Kindern und Jugendlichen entgegenwirken

Staatliche Fürsorgemaßnahmen blieben völlig unzureichend, und so bildeten sich vermehrt sozial-caritative, meist konfessionell gebundene Vereine, um die schlimmste Not zu lindern. Vor allem sah man auch die Gefährdungen sozialer Entwurzelung oder Verwahrlosung, denen man durch erzieherische Maßnahmen auf christlicher Grundlage zu begegnen suchte.

Jakob Reeb war dabei als geistiger Vater die treibende Kraft. Er war es auch, der wesentlichen Anteil beim Zustandekommen des ersten bayerischen Zwangserziehungsgesetzes von 1902 hatte. Mit der Einführung von speziellen Jugendgerichten, die den Schwerpunkt auf Erziehungsmaßregeln setzten, wurde 1909 ein weiterer Fortschritt erzielt.
Als wichtigen Schritt Jakob Reebs in dieser Zeit und unter diesen Umständen darf die gesetzliche Regelung zur Zwangserziehung angesehen werden. Vormundschaftsgerichten oblag die Anordnung der Zwangserziehung, deren Ausführung aber wurde zur Aufgabe der freien Wohlfahrtspflege erklärt. Dieses Subsidiaritätsprinzip ist bis auf den heutigen Tag gesetzlich verankert und sichert die Vorrangstellung freier Träger bei der Leistungserbringung.
 
Beratungssituation
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